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Amtshaftung | keine Haftungserleichterung bei Rückgriff des Staats gegen selbständige Unternehmer
Wird ein privater Unternehmer in die öffentlich-rechtliche Tätigkeit des Staats eingebunden, so ist er als „Beamter” im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen, so dass bei Schäden, die Dritten infolge seiner Tätigkeit entstehen, nach außen anstelle der Eigenhaftung des Unternehmers eine staatliche Haftung eintritt. Bei einem Rückgriff des Staats gegen das Unternehmen kommt dabei eine Beschränkung der internen Ausgleichspflicht dieses Unternehmens auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (Art. 34 GG i. V. mit § 839 BGB) nicht in Frage. Die insoweit für Beamte geltende Haftungserleichterung gründet auf dem Gedanken, die Entschlussfreudigkeit und Schlagkraft der öffentlichen Verwaltung zu stärken, sowie auf einer Fürsorgeverpflichtung des Staats gegenüber seinen Beamten. Beide Gründe treffen hingegen bei einem selbstä...