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Kapitalanlage | Deliktshaftung eines Brokers bei Rückvergütungsvereinbarung mit Anlageberater
Nutzt ein Anlageberater und -vermittler das Kapital eines Anlegers, um Provisionen zu „schinden” (churning), so kommt eine deliktische Haftung des Brokers für die Verluste des Anlegers wegen Beteiligung an dem sittenwidrigen Verhalten des Anlageberaters und -vermittlers in Betracht. Der Tatrichter kann den Mittäter- oder Gehilfenvorsatz des Brokers aufgrund geeigneter Indizien wie etwa einer zwischen ihm und dem Anlageberater und -vermittler bestehenden Rückvergütungsvereinbarung (kick-back) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Falls feststellen ().