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Abgabenordnung | Zinsberechnung bei Änderung einer Steuerfestsetzung (§ 233a AO; § 15 UStG)
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Im Falle der Änderung einer Steuerfestsetzung knüpft die Zinsberechnung gem. § 233a Abs. 5 Sätze 1 und 2 AO an den Unterschiedsbetrag zwischen der nunmehr festgesetzten und der vorher festgesetzten Steuer an. Sie sieht keine hilfsweisen Nebenberechnungen zur Ermittlung einer von der festgesetzten Steuer abweichenden fiktiven Steuer und der danach zu berechnenden Zinsen vor. (2) Der Unternehmer kann Vorsteuerbeträge erst in dem Besteuerungszeitraum abziehen, in dem die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG insgesamt vorliegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört eine Rechnung mit gesondertem USt-Ausweis.