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Erbschaftsteuer: Ermittlung des Ertragshundertsatzes bei Anteilswertermittlung
Bei der Bewertung geschenkter GmbH-Anteile nach dem Stuttgarter Verfahren im Rahmen der Festsetzung von Erbschaft-/Schenkungsteuer widerspricht die nunmehrige Regelung in R 99 Abs. 1 Satz 3 ErbStR, die ausdrücklich auf die letzten drei vor dem Besteuerungszeitpunkt abgelaufenen Wirtschaftsjahre abstellt, nach dem , einer Einbeziehung der Betriebsergebnisse späterer Wirtschaftsjahre zur Ermittlung des Ertragshundertsatzes, und zwar auch im Wege einer Interpolation auf den Besteuerungszeitpunkt.