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Sonderabschreibung nach § 4 Abs. 3 FördG bei Umbau eines Speichers zu einer Eigentumswohnung
Der Erwerb einer Eigentumswohnung in einem bestehenden, in Wohn- und Teileigentum aufgeteilten Mehrfamilienhaus, die der Veräußerer im Dachgeschoss in Trockenbauweise aus einem ehemaligen Speicher vollständig neu errichtet hat, führt nach dem zur Herstellung eines neuen Wirtschaftsgutes und berechtigt, soweit die Anschaffungskosten auf die Errichtung der Dachgeschosswohnung entfallen, den Erwerber nicht zur zehnjährigen Vollabschreibung (§ 3 Satz 2 Nr. 3, § 4 Abs. 3 FördG). Insbesondere stellt der Neubau insoweit weder eine „Modernisierung” dar noch wurde etwas „nachträglich” hergestellt. Für den Teil der Anschaffungskosten des Erwerbers, der auf Gemeinschaftseigentum und damit auf Baumaßnahmen an einem bereits bestehenden unbewe...