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Beratungspflichten des Beraters
Wünscht der Anleger in einem (vorformulierten) Fragebogen des Anlageberaters „nur sichere Anlage” und „keine Options- und Warentermingeschäfte”, entbindet eine in weiteren Formularen vorgedruckte Ermächtigung, Wertpapiere aller Art zu kaufen und zu verkaufen, nicht von einer anlegergerechten Beratung. Vorformulierte allgemeine „Risikohinweise für Börsengeschäfte” genügen dem speziellen Anlegerbedürfnis nicht ( I-24 U 16/03).