OFD Düsseldorf - S 0127

Örtliche Zuständigkeit bei einem Wechsel zwischen unbeschränkter und beschränkter sowie erweiterter beschränkter Steuerpflicht

1.

Verlegt ein unbeschränkt Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz ins Ausland und tritt hierdurch Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht ein, so ist nach dem ab dem Veranlagungszeitraum 1996 geltenden § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG für das Jahr des Wechsels nur noch eine Einkommensteuerveranlagung (zur unbeschränkten Steuerpflicht) durchzuführen, in die alle im Laufe des Veranlagungszeitraums erzielten Einkünfte zu berücksichtigen sind.

Mit dem Übergang von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht geht auch häufig die örtliche Zuständigkeit für das Besteuerungsverfahren auf ein anderes Finanzamt über, sobald eine der beteiligten Finanzbehörden von dem Zuständigkeitswechsel erfährt (§ 26 Satz 1 AO). Folglich übernimmt das (neu) zuständig gewordene Finanzamt – wie in jedem anderen Fall eines Zuständigkeitswechsels – die gesamte Besteuerung, auch für zurückliegende Zeiträume.

Für das Jahr des Wechsels der Steuerpflicht sollte die Zuständigkeit regelmäßig dem Sonderbezirk für die beschränkte Steuerpflicht übertragen werden.

Die vorstehenden Grundsätze gelten gleichermaßen beim Wechsel von der beschränkten zur unbeschränkten Steuerpflicht.

Ausnahme bei dem Wegzug eines Arbeitnehmers ins Ausland:

Erzielt der Steuerpflichtige nach dem Wegzug ins Ausland keine inländischen Einkünfte mehr und endet damit seine Steuerpflicht im Inland, sollte das bisher zuständige Finanzamt das Verwaltungsverfahren nach § 26 Satz 2 AO zu Ende führen. Denn es erscheint nicht zweckmäßig, den Steuerfall lediglich zur Abwicklung verbleibender Veranlagungsarbeiten noch an ein anderes Finanzamt (hier: z.B. Betriebsstättenfinanzamt des ehemaligen Arbeitgebers gem. § 19 Abs. 2 S. 2 AO) abzugeben.

2.

Wird ein Steuerpflichtiger im Laufe eines Jahres erweitert unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 2 EStG) oder auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt (§ 1 Abs. 3 EStG ggf. i.V.m. § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG) und wird dadurch ein anderes Finanzamt örtlich zuständig (§ 19 Abs. 1 Satz 3 AO), übernimmt ebenfalls das neu zuständig gewordene Finanzamt die gesamte Besteuerung.

Im Falle eines Umzugs aus dem Inland in das Ausland gelten die vorstehenden Grundsätze entsprechend.

Ausnahme bei Veranlagungen gem. § 46 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe b EStG:

Die vorstehende Rechtsfolge tritt jedoch nicht ein, wenn als lex specialis die Zuständigkeitsregelung des § 46 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe b EStG zu beachten ist. Diese gilt für Steuerpflichtige mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die zum Personenkreis des § 1 Abs. 3 oder des § 1a EStG gehören und für die das Betriebsstättenfinanzamt eine Bescheinigung nach § 39c Abs. 4 EStG erteilt hat. In diesem Fall ist abweichend von den allgemeinen Grundsätzen das Finanzamt für die Durchführung der jeweiligen Einkommensteuerveranlagung örtlich zuständig, das für den entsprechenden Veranlagungszeitraum die Bescheinigung nach § 39c Abs. 4 EStG ausgestellt hat.

Beispiel 1:

Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in den Niederlanden arbeitet im Inland für einen im Inland ansässigen Arbeitgeber. Für diese Beschäftigung wurde ihm vom zuständigen Betriebsstättenfinanzamt Hilden für 01 eine Bescheinigung nach § 39c Abs. 4 EStG erteilt.

Am verlegt der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in den Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Bergheim.

Lösung:

Für die Einkommensteuerveranlagung 01 ist nach § 46 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe b EStG das Betriebsstättenfinanzamt Hilden zuständig. Ab dem Veranlagungszeitraum 02 geht die Zuständigkeit nach § 19 Abs. 1 Satz 3 AO auf das Wohnsitzfinanzamt Bergheim über.

Beispiel 2:

wie Beispiel 1, jedoch hat der Arbeitnehmer in 01 lediglich eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug nach § 39d EStG erhalten.

Lösung:

Die ESt-Veranlagungen (ggf. auch für zurückliegende VZ) sind nach § 19 Abs. 1 Satz 3 AO vom zuständigen Wohnsitzfinanzamt Bergheim durchzuführen.

Inhaltlich gleichlautend
OFD Düsseldorf v. - S 0127
OFD Münster v. - S 0127

Fundstelle(n):
DAAAB-35592