Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) handelt seit 1957 mit gebrauchten Werkzeugmaschinen. Bei einer früheren Betriebsprüfung (nebst Steuerfahndung) war festgestellt worden, daß der Kläger im Dezember 1970 180 000 DM und im Juli 1971 38 000 DM auf zwei Festgeldkonten (hier mit I und II bezeichnet) eingezahlt hatte; die Festgeldkonten waren bei der Durch suchung durch die Steuerfahndung im Dezember 1972 entdeckt worden. Der Betriebsprüfer und ihm folgend der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) waren davon ausgegangen, daß der erstgenannte Betrag in Höhe von 100 000 DM und der weitere Betrag in voller Höhe von 38 000 DM aus nicht versteuerten Betriebseinnahmen stammten. Der Kläger erhob keine Einwendungen. Für 1970 erging ein entsprechender Änderungsbescheid. Den Betrag von 38 000 DM buchte der Kläger in dem Abschluß zum 31. Dezember 1971, den er im Juni 1973 erstellte, als sonstigen Ertrag nach.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 373 BFH/NV 1995 S. 373 Nr. 5 EAAAB-35382
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