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BFH Beschluss v. - X B 168/94

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat wegen Arrestanordnung vom 5. Februar 1992 Klage erhoben. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) hatte zur Sicherung der Vollstreckung wegen Einkommensteuer 1982 bis 1985 den dinglichen Arrest in das Vermögen des Klägers angeordnet. Die Arrestanordnung wurde der Ehefrau des Klägers am 6. Februar 1992 in einem Umschlag mit dem Stempelaufdruck "Zentralfinanzamt Z" von einem Vollziehungsbeamten dieses FA übergeben. Über die Klage ist noch nicht entschieden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 528
BFH/NV 1995 S. 528 Nr. 6
ZAAAB-35294

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BFH, Beschluss v. 04.10.1994 - X B 168/94 -nv-

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