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BFH Beschluss v. - X B 140/92

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhob beim Finanzgericht (FG) wegen Lohnsteuer-Jahresausgleich 1989 im Hinblick auf die Höhe des Grundfreibetrages und die nicht vollständige Berücksichtigung der geltend gemachten Versicherungsbeiträge Untätigkeitsklage gemäß § 46 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Weiter wendet sie sich dagegen, daß der Bescheid mit Rücksicht auf anhängige Verfassungsbeschwerden teilweise nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) für vorläufig erklärt worden ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 223
BFH/NV 1995 S. 223 Nr. 3
GAAAB-35283

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BFH, Beschluss v. 01.06.1994 - X B 140/92 -nv-

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