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BFH Beschluss v. - VI S 5/94

Die Kläger und Antragsteller (Kläger) wurden als Ehegatten in den Streitjahren 1984 und 1986 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Vor dem Finanzgericht (FG) war u. a. zu obigen Jahren streitig, ob Aufwendungen für ein Psychologiestudium der Klägerin nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als außergewöhnliche Bela stung zu berücksichtigen seien und ob auf Teile des vom Kläger 1986 bezogenen Gehalts als Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft die Befreiungsvorschrift des § 3 b Abs. 2 EStG Anwendung finde.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 186
BFH/NV 1995 S. 186 Nr. 3
JAAAB-35230

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BFH, Beschluss v. 12.10.1994 - VI S 5/94 -nv-

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