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BFH Beschluss v. - VIII E 5/93

Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin zu 1 (Erinnerungsführerin zu 1) ist die Rechtsnachfolgerin des verstorbenen A. A und die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin zu 2 (Erinnerungsführerin zu 2) waren im Jahr 1974 zu je 50 v. H. an der ... OHG beteiligt. Das Finanzamt stellte den Einheitswert des Betriebsvermögens der OHG aus Gewerbebetrieb auf den 1. Januar 1975 auf 362 000 DM fest.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 330
BFH/NV 1995 S. 330 Nr. 4
AAAAB-35100

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BFH, Beschluss v. 18.02.1994 - VIII E 5/93 -nv-

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