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BFH Beschluss v. - VII B 172/93

Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) führte im Zusammenhang mit einer gegen ihn eingeleiteten Zwangsvollstreckung vor dem Finanzgericht (FG) (Verfahren A) ein Untätigkeitsklageverfahren (Einstellung der Zwangsvollstrekung, Erlaß der Säumniszuschläge, Erlaß der Vollstreckungskosten). Nachdem eine Un tätigkeitsbeschwerde, die dieselben Maßnahmen und Verwaltungsakte des Beklagten, An tragsgegners und Beschwerdegegners (Fi nanzamt -- FA --) betraf, von der Oberfinanzdirektion (OFD) als unzulässig verworfen worden war, erhob der Beschwerdeführer Klage mit dem Antrag, die Beschwerdeentscheidung der OFD aufzuheben (Verfahren B).

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 634
BFH/NV 1995 S. 634 Nr. 7
KAAAB-35020

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BFH, Beschluss v. 08.12.1994 - VII B 172/93 -nv-

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