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BFH Beschluss v. - VI B 67/94

Der als Bevollmächtigter aufgetretene Rechtsanwalt W (Bevollmächtigter) erhob vor dem Finanzgericht (FG) mit Schriftsatz vom 22. Juli 1993 für die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Klage, die er mit Schreiben vom 20. Oktober 1993 zurücknahm. Zuvor war er mit Verfügung vom 2. August 1993 vergeblich aufgefordert worden, eine schriftliche Prozeßvollmacht einzureichen, woran er mit Schreiben vom 14. September 1993 erinnert worden war. Auch die Verfügung vom 21. Oktober 1993, mit welcher eine Ausschlußfrist zur Vorlage der Vollmacht bis zum 15. November 1993 angeordnet worden war, blieb unbeantwortet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 897
BFH/NV 1994 S. 897 Nr. 12
CAAAB-35001

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BFH, Beschluss v. 28.06.1994 - VI B 67/94 -nv-

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