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BFH Beschluss v. - VI B 19/94

Im Klageverfahren forderte das Finanzgericht (FG) nach Klageeingang den Bevollmächtigten des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf, eine Prozeßvollmacht nachzureichen. Der Bevollmächtigte legte ein von dem Kläger unterzeichnetes Vollmachtformular vor, in dem zwar das Aktenzeichen des anhängigen Klageverfahrens angegeben, aber im Text eine Bevollmächtigung für finanzgerichtliche Verfahren nicht vorgesehen war. Mit Verfügung vom 11. November 1993 wies der Berichterstatter des FG, Richter am Finanzgericht A, den Bevollmächtigten darauf hin, daß sich die vorgelegte Vollmacht nicht auf finanzgericht liche Verfahren beziehe, und gab ihm auf, innerhalb einer Ausschlußfrist bis zum 29. November 1993 eine ordnungsgemäße Prozeßvollmacht vorzulegen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 419
BFH/NV 1995 S. 419 Nr. 5
KAAAB-34998

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BFH, Beschluss v. 10.10.1994 - VI B 19/94 -nv-

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