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BFH Beschluss v. - VI B 143/93

Der Beschwerdeführer hat für die Klägerin A Klage gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) wegen Einkommensteuer 1991 vor dem Finanzgericht (FG) erhoben und diese Klage wieder zurückgenommen. Das FG hat mit Beschluß vom 16. September 1993 das Verfahren eingestellt und dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtssstreits auferlegt. Gegen die Kostenentscheidung hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt und gleichzeitig eine Vollmacht eingereicht. Zur Begründung seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer u.a. geltend, ihm sei zur Vorlage der Vollmacht keine Ausschlußfrist gesetzt worden. Außerdem sei die ihm mit Verfügung vom 16. August 1993 zur Vorlage der Vollmacht gesetzte einfache Frist von zwei Monaten bei der Rücknahmeerklärung am 14. September 1993 und im Zeitpunkt des Ergehens des Kostenbeschlusses des FG noch nicht abgelaufen gewesen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 816
BFH/NV 1994 S. 816 Nr. 11
GAAAB-34995

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BFH, Beschluss v. 22.02.1994 - VI B 143/93 -nv-

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