Mit der Erinnerung wendet sich die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) gegen den Kostenansatz von 594 DM in der Kostenrechnung der Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Februar 1994, betreffend das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde Az. V B 100/93. Der Nichtzulassungsbeschwerde lag ein erfolgloses Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) zugrunde, in dem die Kostenschuldnerin beantragt hatte, "die Umsatzsteuerbescheide 1978 bis 1984 sowie die Einspruchsentscheidung, ferner den Bescheid vom 5. Oktober 1988 und die Beschwerdeentscheidung aufzuheben und das FA zu verpflichten, rückwirkend auf das Kalenderjahr 1978 die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten zu gestatten". Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte die Kostenschuldnerin im Hinblick auf Fragen zur Genehmigung der Istbesteuerung nach § 20 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) eingelegt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 428 BFH/NV 1995 S. 428 Nr. 5 IAAAB-34990
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