Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte ein Einfamilienhaus errichtet, an einen Zwischenvermieter vermietet und erreicht, daß der Verzicht auf die Steuer befreiung der Mietumsätze von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) anerkannt und die geltend gemachten Vorsteuerbeträge aus Rechnungen über die Herstellung des Gebäudes zum Abzug zugelassen worden waren. Als die Finanzbehörde später Schreiben des Klägers an den Zwischenvermieter ermittelte, nach denen der Kläger den Zwischenvermieter von einem Mietausfallrisiko befreite, änderte das FA die Umsatzsteuerfestsetzungen für 1982 und 1983, versagte den Vorsteuerabzug und forderte erstattete Steuerbeträge zurück. Außerdem setzte es durch Bescheid vom 22. September 1992 Hinterziehungszinsen fest. Diesen Bescheid focht der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren vor dem Finanzgericht (FG) an.
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