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BFH Beschluss v. - V B 194/93

Der seit Beginn ihrer unternehmerischen Tätigkeit durch den Prozeßbevollmächtigten steuerlich beratenen Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde am 25. November 1988 von der zuständigen Gemeinde die Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit Kraftdroschken (Taxen) gemäß § 47 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) erteilt. Entsprechend ihrer vom Prozeßbevollmächtigten erstellten Steuererklärungen für die Streitjahre (1988 und 1989) unterwarf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) ihre Umsätze aus dem Taxi-Unternehmen dem Regelsteuersatz gemäß § 12 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1980 (UStG). 1991 beantragte die Klägerin, die Umsätze der Streitjahre mit dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG zu besteuern. Ihr Steuerberater -- der Prozeßbevollmächtigte -- habe erst 1991 von der Genehmigung gemäß § 47 PBefG erfahren. Das FA lehnte den Änderungsantrag ab.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 601
BFH/NV 1995 S. 601 Nr. 7
QAAAB-34957

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BFH, Beschluss v. 31.01.1994 - V B 194/93 -nv-

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