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BFH Beschluss v. - V B 16/94

Nach Erledigung des Rechtsstreits (betreffend eine Arrestanordnung) in der Hauptsache entschied das Finanzgericht -- FG -- (der Berichterstatter) durch Beschluß vom 19. Januar 1994, daß der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt -- FA --) die Kosten des Verfahrens trage. In der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses war angegeben, daß der Beschluß unanfechtbar sei (§ 128 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 721
BFH/NV 1995 S. 721 Nr. 8
XAAAB-34946

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BFH, Beschluss v. 22.12.1994 - V B 16/94 -nv-

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