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BFH Beschluss v. - IX R 102/93

Der Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Kläger) beantragt, den Beschluß vom 7. März 1994, mit dem seine Revision als unzulässig verworfen worden ist, gemäß § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu berichtigen. Der Beschluß des erkennenden Senats sei ohne Zusammenhang mit der Revisionsbegründung ergangen. Es sei wünschenswert, daß der Senat über die dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Rechtsfragen mit Begründung entscheide.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 815
BFH/NV 1994 S. 815 Nr. 11
IAAAB-34857

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BFH, Beschluss v. 13.04.1994 - IX R 102/93 -nv-

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