Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erzielten im Streitjahr (1988) Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Die Klägerin war daneben als Architektin freiberuflich tätig. Im Rahmen der Ermittlung ihrer freiberuflichen Einkünfte machte sie Aufwendungen für eine als häusliches Arbeitszimmer bezeichnete Räumlichkeit in Höhe von 3401 DM geltend. Der Arbeitsraum liegt im Dachgeschoß des selbstgenutzten Einfamilienhauses der Kläger. Er ist mit der Eßdiele im Erdgeschoß über eine offene Treppe verbunden. Über diesen Treppenaufgang sind auch die übrigen Räume im Obergeschoß des Hauses zu erreichen. Links vom Arbeitsplatz liegen die Schlafzimmer der Kläger mit dazugehörigem Bad. Diese Zimmer sind nur durch den Arbeitsraum zu erreichen. Rechts befindet sich das Zimmer des im Streitjahr zwölfjährigen Sohnes mit Flur und Bad. Diese Räume sind über die Treppe und in deren Verlängerung über eine Nische des Arbeitsraumes zugänglich. Der Arbeitsplatz ist von den rechts und links liegenden Räumen des Obergeschosses durch Trennwände und Türen abgegrenzt. Zur Eßdiele und zum Treppenaufgang fehlt jedoch eine trennende Wand. Zur Eßdiele ist der Arbeitsplatz lediglich durch ein rd. 90 cm hohes Holzgeländer abgeteilt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 853 BFH/NV 1994 S. 853 Nr. 12 RAAAB-34828
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