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BFH Urteil v. - IV R 81/93

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) zu 1 und 2 sind Ehegatten, die für die Streitjahre 1984 und 1985 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Sie besitzen einen Hof von ca. 25 ha, davon etwa 12,5 ha Eigentumsflächen. Die Klägerin zu 2 hatte ihren Grundbesitzanteil und die in ihrem Alleineigentum stehenden Flächen zunächst gemeinsam mit ihrem Ehemann bewirtschaftet und ab 1. Januar 1978 einer BGB-Gesellschaft zur Verfügung gestellt, die der Kläger zu 1 mit zweien seiner Söhne, den Klägern und Revisionsklägern (Kläger) zu 3 und 4, zum 1. Januar 1978 begründet hatte. Der Kläger zu 1 brachte "die bereits angeschafften Maschinen und Geräte, das vorhandene Grundvermögen sowie die erforderlichen flüssigen Mittel" in die Gesellschaft ein; die Söhne leisteten keine Einlage. Am 10. Juli 1982 schloß die Gesellschaft mit der Klägerin zu 2 einen Pacht- und einen Arbeitsvertrag. Danach räumte diese der Gesellschaft die Nutzung ihrer Miteigentumsflächen und einer Vielzahl kleinerer Eigentumsflächen mit einem Anteil von 34,25 v. H. an den Buchwerten des gesamten Betriebs ein und wurde als Marktverkäuferin eingestellt. Vom 1. Juli 1982 an war die Gesellschaft buchführungspflichtig, nachdem sie ihren Gewinn bis zu diesem Zeitpunkt nach § 13 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt hatte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 202
BFH/NV 1995 S. 202 Nr. 3
StBp. 2007 S. 24 Nr. 1
DAAAB-34824

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BFH, Urteil v. 28.07.1994 - IV R 81/93 -nv-

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