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BFH Urteil v. - IV R 53/94

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten, waren im Streitjahr 1987 Eigentümer dreier in der Gemarkung G belegener Grundstücke von insgesamt 5 962 qm, einem Flurstück Nr. 1 (X-Straße 1, zugleich die Anschrift der Kläger) mit einer Grundfläche von 888 qm, dem Flurstück Nr. 2 mit 1 880 qm und dem Flurstück Nr. 3 mit 3 194 qm. Auf den Grundstücken standen insgesamt 20 Apfelbäume, 5 Birnbäume und ein Zwetschgenbaum. Das Obst dieser Bäume ernteten die Kläger selbst. Ausschließlich zum persönlichen Verbrauch wurden die Äpfel und Birnen zu Most verarbeitet und die Zwetschgen etwa als Kuchenbelag verwendet. Schnaps wurde nicht gebrannt. Das Flurstück Nr. 1 gehörte den Klägern seit etwa 30 Jahren; das Flurstück Nr. 2 erhielten die Kläger im Dezember 1971 im Wege der Schenkung von den Eltern der Klägerin und verschenkten ihrerseits mit notariellem Vertrag vom 30. November 1987 je zur Hälfte einen Miteigentumsanteil an diesem Grundstück von 8/18 an die Tochter und deren Ehemann. Das Flurstück Nr. 3 schließlich hatten die Kläger im Mai 1981 entgeltlich erworben. Nach dem Liegenschaftskataster ist die "tatsächliche Nutzung" des Flurstücks Nr. 1 mit "GFW" (Gebäude und Freifläche Wohnen), des Flurstücks Nr. 2 mit "Gr" (Grünfläche) und des Flurstücks Nr. 3 ebenfalls mit "Gr" für 2 794 qm und im übrigen mit "U" (Unland) ausgewiesen. Das Flurstück Nr. 3 war in dem von der Gemeinde im Frühjahr 1970 aufgestellten Flächennutzungsplan als Landschaftsschutzgebiet und das Flurstück Nr. 2 als Wohnbaufläche ausgewiesen; ein entsprechender Bebauungsplan wurde im Oktober 1987 aufgestellt. Das Grundstück X-Straße 1 war als Mietwohngrundstück bewertet, das Flurstück Nr. 2 als unbebautes Grundstück mit dem Zusatz "Das Grundstück ist kein Betriebsgrundstück", während das Flurstück Nr. 3 im Wege einer Nachfeststellung auf den 1. Januar 1982 als "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft -- Stückländerei" bewertet worden war. Nachdem der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) von dem Übergang der Miteigentumsanteile an dem Grundstück Nr. 2 auf die Tochter und den Schwiegersohn erfahren hatte, stellte er mit dem angefochtenen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 1987 die Einkünfte der Kläger aus Land- und Forstwirtschaft auf ... DM fest. Dabei ging das FA für das Wirtschaftsjahr 1987/1988 von einem Gewinn aus der Entnahme der Teilfläche des Flurstücks Nr. 2 gemäß § 13 a Abs. 8 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) von ... DM aus, den es zur Hälfte bei den Einkünften des Streitjahres ansetzte. Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage mit der Begründung statt, die Kläger hätten mangels Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt und daher auch keinen Entnahme gewinn zu versteuern. Das Gericht habe sich nicht davon überzeugen können, daß die Kläger die Erzeugnisse und sonstigen Ausbeuten ihrer Grundstücke wenigstens teilweise Dritten gegen Entgelt angeboten oder veräußert hätten. Mit seiner dagegen gerichteten, vom Senat zugelassenen Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts und trägt zur Be gründung im wesentlichen vor, der Begriff der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft setze eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht voraus. Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 592
BFH/NV 1995 S. 592 Nr. 7
UAAAB-34814

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BFH, Urteil v. 24.11.1994 - IV R 53/94 -nv-

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