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BFH Urteil v. - II R 32/90

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hatte auf ihr gehörenden Grundstücken (L-Straße) den Rohbau eines Büro- und Wohngebäudes bis zum Erdgeschoß erstellt. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 10. April 1979 (UR 851/1979) bot die Klägerin noch zu benennenden Dritten den Abschluß von Kaufverträgen über - noch zu bildende - Miteigentumsanteile von insgesamt 902990/1000000 des Gesamtgrundstücks an. Das Benennungsrecht räumte die Klägerin der A Baubetreuung GmbH (A) ein. Am gleichen Tag machte die B-KG der Klägerin ein von demselben Notar beurkundetes Kaufangebot (U 852/1979). Es betraf denselben Anteil an dem Gesamtgrundstück, auf den sich das Verkaufsangebot der Klägerin erstreckte. Als Kaufpreis bot die B-KG 6300000 DM an. Dieser sollte mit einem von der B-KG der Klägerin gewährten Darlehen in gleicher Höhe verrechnet werden. Der entsprechende Darlehensvertrag wurde ebenfalls am 10. April 1979 abgeschlossen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 758
BFH/NV 1994 S. 758 Nr. 11
BAAAB-34680

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BFH, Urteil v. 19.01.1994 - II R 32/90 -nv-

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