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BFH Urteil v. - II R 31/91

Die Kläger erwarben als Miteigentümer im Jahre 1980 das bebaute Grundstück X. Das Gebäude war in den Jahren 1979/1980 erstellt worden. Die Hauptwohnung im Erd- und Dachgeschoß wurde von den Eheleuten A - den Klägern zu 2 und 3 - im Jahre 1980 bezogen. Nach den Angaben in der Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1980 befand sich im Untergeschoß eine weitere Wohnung in der Größe von 86 qm, bestehend aus zwei Zimmern, Küche und Bad, die leerstand. Aus der von den Klägerin eingereichten Bauzeichnung ergab sich, daß die Untergeschoßwohnung von dem offenen Treppenhaus nicht durch eine Trennwand abgeschlossen war. Mit Bescheid vom 7. Oktober 1983 stellte das Finanzamt (FA) u.a. die Grundstücksart Zweifamilienhaus fest. Im Laufe des Einspruchsverfahrens gegen die Einheitswertfeststellung auf den 1. Januar 1981 fand im Jahre 1985 eine Besichtigung des Wohngrundstücks durch den Bausachverständigen der Finanzverwaltung statt. In seinem Bericht darüber vom 23. Oktober 1985 vermerkte dieser u.a.: Eine Wohnung ist im Keller nicht vorhanden. Er dient Lagerzwecken. Bei meiner Besichtigung wurde im Dachgeschoß gerade eine Toilette mit Bad eingebaut. Eine zweite Küche ist nicht vorhanden. Nach den Angaben der Kläger hatten diese zu jenem Zeitpunkt die Sanierung der Räume im Untergeschoß aufgegeben und waren bemüht, durch Umbau an anderer Stelle eine Einliegerwohnung abzutrennen. Dieser Umbau wurde im Jahre 1986 abgeschlossen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 689
BFH/NV 1994 S. 689 Nr. 10
EAAAB-34679

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BFH, Urteil v. 02.02.1994 - II R 31/91 -nv-

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