Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) verkaufte durch Vertrag vom 27. Dezember 1982 an A ein in B gelegenes Grundstück. Auf dem Grundstück befindet sich ein von der Klägerin selbstgenutztes Verwaltungsgebäude. Nutzungen und Lasten sollten "mit dem 31. Dezember 1982" auf A übergehen. Die Klägerin behielt sich das Recht zum Wiederkauf des Grundstücks zum 31. Dezember 1998 oder zum 31. Dezember 2002 vor. Hinsichtlich des Verwaltungsgebäudes wurde zwischen der Klägerin und A ein langfristiger Mietvertrag abgeschlossen. Die Höhe des Mietzinses sollte u. a. auch für die Höhe des Wiederkaufspreises maßgebend sein.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 65 BFH/NV 1995 S. 65 Nr. 1 XAAAB-34664
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