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BFH Beschluss v. - III B 29/94

Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) wurde wegen Nichtabgabe der Erklärungen zur Einkommensteuer 1989, 1990 und zur Umsatzsteuer 1989 im Wege der Schätzung veranlagt. Ausweislich der in den Steuerakten befindlichen Zustellungsurkunden wurden ihm die Bescheide jeweils durch Postzustellungsurkunde im Wege der Ersatzzustellung bekanntgegeben. Auf den Zustellungsurkunden ist vermerkt, daß die Zustellung durch Niederlegung erfolgte und daß die Benachrichtigung über die Niederlegung beim Postamt -- wie bei gewöhnlichen Briefen üblich -- in den Hausbriefkasten eingelegt wurde.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 276
BFH/NV 1995 S. 276 Nr. 4
TAAAB-34622

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BFH, Beschluss v. 09.09.1994 - III B 29/94 -nv-

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