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BFH Beschluss v. - III B 281/90

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und seine Ehefrau sind Eltern zweier in den Jahren 1980 und 1984 geborener Kinder. Der Kläger hatte im Streitjahr (1986) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 42 664 DM erzielt. Im Rahmen des Lohnsteuer-Jahresausgleichs für dieses Jahr war ein zu versteuerndes Einkommen von 20 828 DM zu berücksichtigen; es ergab sich (nach der Splittingtabelle) eine Jahreslohnsteuer von 2 564 DM. Der Grenzsteuersatz beträgt danach 22 v. H. (untere Proportionalzone).

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 510
BFH/NV 1995 S. 510 Nr. 6
CAAAB-34619

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BFH, Beschluss v. 24.11.1994 - III B 281/90 -nv-

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