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Vorsteuerabzug bei geänderter Verwendungsabsicht
War nach den ursprünglichen Bauplänen eine Verwendung der Bauleistungen für vorsteuerschädliche Wohnzwecke beabsichtigt und wird das Gebäude nach Fertigstellung auch tatsächlich für Wohnzwecke genutzt, so kann der Vorsteuerabzug gem. rkr. (EFG 2004 S. 535) wegen einer behaupteten zwischenzeitlichen Absichtsänderung (Nutzung zu gewerblichen Zwecken) nur dann anerkannt werden, wenn die Absichtsänderung ihren nach außen erkennbaren, objektiv nachprüfbaren Ausdruck gefunden hat. Geringfügige Änderungen der Baupläne, in denen die ursprüngliche Wohnung als „Büro” bezeichnet wird unter Beibehaltung eines Badezimmers, und die Anfrage eines Mietinteressenten allein genügen nicht.