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Rechtsberatung | Haftung eines Verbandsvertreters
Ein Verbandsvertreter i. S. von § 11 ArbGG (hier: Rechtssekretär des DGB) haftet dem Mitglied der Einzelgewerkschaft, mit dessen Vollmacht er im Prozess auftritt, grundsätzlich nicht persönlich für Fehler, weil das Mandatsverhältnis nur zwischen Verband und Mitglied besteht (, MDR 2004, 998).