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BGH 14.07.2004 XII ZR 68/02, NWB 45/2004 S. 352

Mietrecht | Schriftform einer Nachtragsvereinbarung

Die Schriftform eines langfristigen Mietvertrags ist gewahrt, wenn die Vertragsbestimmungen in einem unterzeichneten Schreiben der einen Partei niedergelegt sind, das die andere – mit oder ohne einen das uneingeschränkte Einverständnis erklärenden Zusatz – ihrerseits unterzeichnet hat. Der nochmaligen Unterzeichnung durch die eine Partei unterhalb der Gegenzeichnung der anderen bedarf es nicht (Aufgabe von RGZ 105, 60; gegen Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 126 Rn. 12; MünchKomm/Einsele, BGB, 4. Aufl., § 126 Rn. 20). Ob der Vertrag schon zuvor durch mündliche Einigung zustande gekommen war, durch die Gegenzeichnung zustande kommt oder es hierzu erst noch des Zugangs der Gegenzeichnung bedarf, ist für die Frage der Schriftform ohne Belang ().

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