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Gesellschaftsrecht | Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Geschäftsführer einer GmbH
Für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Geschäftsführer einer GmbH bedarf es dann keines Beschlusses der Gesellschafterversammlung nach § 46 Nr. 8 GmbHG, wenn über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Gleiches gilt bei der Liquidation einer GmbH, die ihren Geschäftsbetrieb endgültig eingestellt hat, wenn die Liquidation deshalb konkursfrei erfolgt, weil eine die Kosten deckende Masse nicht vorhanden ist (sog. masselose Liquidation) ().