Seit dem 1. März 1982 arbeitet der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bei der Fa. X (Arbeitgeber). Mit Abschluß des Arbeitsvertrags erwarb der Kläger eine Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorung, für die sein Arbeitgeber Rückstellungen bildete. Im Januar 1988 führte der Arbeitgeber ein "Leistungspaket zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung" ein. Neu eintretenden Arbeitnehmern wurde die Möglichkeit eröffnet, auf Kosten des Arbeitgebers eine Kapital-Lebensversicherung abzuschließen. Mitarbeitern, die bereits über eine Pensionsanwartschaft verfügten, konnten ebenfalls von dieser Form der betrieblichen Altersversorgung Gebrauch machen. In diesen Fällen wurde ein Betrag in Höhe der gebildeten Pensionsrückstellung nach Abzug der Steuern als Einmalbetrag in eine Kapital-Lebensversicherung eingezahlt. Da der Kläger aufgrund von Rationalisierungsmaßnahmen mit dem Verfall seiner Anwartschaft rechnete, entschied er sich für diese Möglichkeit. Der Barwert seiner Pensionsanwartschaft wurde in Höhe von 16541 DM ausbezahlt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 721 BFH/NV 1993 S. 721 Nr. 12 DAAAB-34380
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