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BFH Beschluss v. - X B 120/93

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) übersandte dem Finanzgericht (FG) die Abschrift eines geänderten Einkommensteuerbescheides vom 7. April 1993 nebst Anschreiben vom 1. April 1993. Das FG übermittelte den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) eine Abschrift des FA-Anschreibens mit dem Zusatz Stellen Sie den Antrag nach § 68 Satz 1 FGO? Auf die Frist des § 68 Satz 2 FGO wird hingewiesen. Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger gibt an, am 5. April 1993 den Vorsitzenden Richter am FG (VRiFG) X, der die FG-Verfügung unterschrieben habe, angerufen und ihn gefragt zu haben, ob die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids auf die Frist des § 68 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hinweise; VRiFG X habe dies bejaht, obwohl der erst am 8. April 1993 zugegangene Änderungsbescheid keinen entsprechenden Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung enthalten habe; dies begründe die Besorgnis der Befangenheit des VRiFG X.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 190
BFH/NV 1994 S. 190 Nr. 3
LAAAB-34308

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BFH, Beschluss v. 04.11.1993 - X B 120/93 -nv-

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