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BFH 13.07.1993 VIII R 50/92

Einkommensteuer; | Voraussetzungen für das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG)

Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefaßt: (1) Nach st. Rspr. kann Mitunternehmer nur sein, wer zivilrechtlich Gesellschafter einer PersGes ist oder - in Ausnahmefällen - eine diesem wirtschaftlich vergleichbare Stellung innehat (Beschl. des GrS des BStBl II 751). (2) Die Annahme einer - verdeckten - Mitunternehmerstellung setzt ein gemeinsames Handeln zu einem gemeinsamen Zweck einander gleichgeordneter Personen voraus. Mitunternehmerinitiative und -risiko dürfen nicht lediglich auf einzelne Schuldverhältnisse als gegenseitige Austauschverhältnisse zurückzuführen sein. Die Bündelung von Risiken aus derartigen Austauschverhältnissen unter Vereinbarung angemessener und leistungsbezogener Entgelte begründet noch kein gesellschaftsrechtliche...

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