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BFH Urteil v. - V R 119/89

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb in den Streitjahren (1980 bis 1982) in der Rechtsform der OHG einen Handel mit ... Ihre beiden Gesellschafter erwarben 1980 jeweils in eigenem Namen Kommanditanteile an einer KG, die ebenfalls den Handel mit ... betrieb. Zur Finanzierung dieses Erwerbs - so stellte das Finanzgericht (FG) fest - belasteten die Gesellschafter ihre Kapitalkonten bei der Klägerin, während diese mehrere Wechselkredite bei einer Genossenschaft aufnahm, deren Mitglied sie war. Die Wechselschulden wies die Klägerin in ihren Steuerbilanzen als Passivposten aus und zog die Wechselkosten als Betriebsausgaben ab. Die auf die Wechselkosten (Wechseldiskont und sonstige Wechselkosten) entfallende Umsatzsteuer machte sie in den Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre als abziehbare Vorsteuer geltend.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 417
BFH/NV 1994 S. 417 Nr. 6
MAAAB-34257

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BFH, Urteil v. 18.06.1993 - V R 119/89 -nv-

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