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BFH Urteil v. - VI R 39/90

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) übte im Streitjahr 1982 als ordentlicher Professor im Fachbereich Gestaltung an einer Fachhochschule eine Lehrtätigkeit aus. Daneben war er selbständig als Maler tätig. Im Zusammenhang mit dieser selbständigen Tätigkeit sind ihm Aufwendungen entstanden, u.a. für eine von ihm so bezeichnete "Arbeitsreise nach Italien" und für Bewirtungen. Aus der Veräußerung von Bildern hat er ca. 400 DM eingenommen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) erkannte einen Verlust des Klägers aus selbständiger Arbeit nicht an.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 652
BFH/NV 1993 S. 652 Nr. 11
NAAAB-34222

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BFH, Urteil v. 07.05.1993 - VI R 39/90 -nv-

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