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BFH 03.11.1993 II B 129/92

Vermögensteuer; | Reitpferde als Luxusgegenstände

Entsprechend dem sind ausschließlich zu sportlichen Zwecken gehaltene Pferde, die einen gemeinen Wert in Höhe von 600 000 DM und mehr haben, jedenfalls nach den Verhältnissen der Veranlagungszeitpunkte und 1988 Luxusgegenstände i. S. von § 110 Abs. 1 Nr. 11 BewG.

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