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BFH Urteil v. - II B 129/92 BStBl 1994 II S. 201

Gesetze: BewG § 9 Abs. 1 und 2BewG § 110 Abs. 1 Nr. 11BewG § 111 Nr. 10

Ausschließlich zu sportlichen Zwecken gehaltene Pferde als Luxusgegenstände i. S. von § 110 Abs. 1 Nr. 11 BewG

Leitsatz

Ausschließlich zu sportlichen Zwecken gehaltene Pferde, die einen gemeinen Wert von 600 000 DM und mehr haben, sind jedenfalls nach den Verhältnissen der Veranlagungszeitpunkte und 1988 Luxusgegenstände i.S. von § 110 Abs. 1 Nr. 11 BewG.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 201
BFH/NV 1994 S. 17 Nr. 3
XAAAA-94747

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BFH, Urteil v. 03.11.1993 - II B 129/92

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