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BFH Beschluss v. - VII B 191/92

Die Antragsgegner und Beschwerdeführer (Antragsgegner) haben sich als Prozeßbevollmächtigte in einem finanzgerichtlichen Verfahren den durch Kostenfestsetzungsbeschluß des Finanzgerichts (FG) festgesetzten Kostenerstattungsanspruch ihres Mandanten abtreten lassen. Da der Antragsteller und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) sich wegen erklärter Aufrechnung weigerte, den festgesetzten Betrag an sie zu erstatten, stellten die Antragsgegner beim FG den Antrag auf Verfügung der Zwangsvollstreckung nach § 152 der Finanzgerichtsordnung - FGO -. Das FA beantragte daraufhin im Wege der Vollstreckungsgegenklage, die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß für unzulässig zu erklären; ferner stelle es im vorliegenden Verfahren den Antrag, die Vollstreckung gemäß § 769 der Zivilprozeßordnung (ZPO) einstweilen einzustellen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 218
BFH/NV 1994 S. 218 Nr. 4
SAAAB-34054

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BFH, Beschluss v. 11.05.1993 - VII B 191/92 -nv-

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