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BFH Beschluss v. - VII B 169/93

Für die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin, eine Speditions-GmbH in Berlin (West), deren (Mit-)Geschäftsführerin die Alleingesellschafterin X in Z ist, waren in Berlin mehrere Kraftfahrzeuganhänger zugelassen, für deren Halten der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA -) Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der - inzwischen außer Kraft gesetzten - Verordnung vom 8. Februar 1978 zur Durchführung des Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 3. August 1950 (Gesetz- und Verordnungsblatt Berlin 1978, 745, Steuer- und Zollblatt Berlin 1978, 637) - DVO - gewährt hatte. Nach einer Außenprüfung gelangte das FA zu dem Ergebnis, daß die Fahrzeuge nicht zum Anlagevermögen der Antragstellerin gehörten, sie vielmehr dem Speditionsunternehmen X-GmbH und Co. KG in Z (Geschäftsführerin und Gesellschafterin: Frau X) zuzuordnen seien. Das FA setzte darauf gegen die Antragstellerin Kraftfahrzeugsteuer fest. Hiergegen legte die Antragstellerin Einspruch ein, über den noch nicht entschieden ist, und beantragte ferner Aussetzung der Vollziehung, zunächst - erfolglos - beim FA, sodann beim Finanzgericht (FG), das dem (Aussetzungs- bzw. Aufhebungs-)Antrag zum größten Teil stattgab.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 193
BFH/NV 1994 S. 193 Nr. 3
XAAAB-34048

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BFH, Beschluss v. 07.09.1993 - VII B 169/93 -nv-

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