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BFH 12.11.1993 III R 11/93

Einkommensteuer; | vorzeitiger Erbausgleich des nichtehelichen Kindes ist keine außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG; §§ 1934d, 1934e BGB)

Im Anschl. an das Urt. des IX. Senats des (BStBl 1989 II 282) stellt der III. Senat mit Urt. v. - III R 11/93 fest, daß Zahlungen eines Vaters an sein nichteheliches Kind für dessen vorzeitigen Erbausgleich keine agw. Belastung sind. Hierzu führt der Senat weiter aus, daß die Umstände, daß der Gesetzgeber mit der Einführung des vorzeitigen Erbausgleichs des nichtehelichen Kindes den häufig fehlenden familiären Rückhalt ausgleichen und ihm eine wirtschaftliche Starthilfe geben wollte und daß Väter ehelicher Kinder derartigen Forderungen nicht ausgesetzt sind, die Außerordentlichkeit und die Zwangsläufigkeit der betreffenden Leistungen berühren könnten; den Aufwendungsbegriff i. S. des § 33 Abs. 1 EStG vermögen sie jedoch - für sich allein - nicht auszufüllen.

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