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BFH Urteil v. - IV B 166/91

Die Klägerin hat gegen den Gewinnfeststellungsbescheid für 1987 Klage erhoben und beantragt, den für sie festgestellten Veräußerungsgewinn herabzusetzen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, daß ein Teil des Veräußerungsgewinns von ihrem Schwesterunternehmen, der Beigeladenen und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin), einer GmbH & Co. KG i.L., erzielt und daher zu Unrecht bei ihr erfaßt worden sei.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 674
BFH/NV 1993 S. 674 Nr. 11
UAAAB-33829

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BFH, Urteil v. 02.03.1993 - IV B 166/91 -nv-

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