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BFH Urteil v. - III R 28/91

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ausländischer Staatsangehöriger; er war im Streitjahr (1983) als . . . in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) tätig. In seiner Einkommensteuererklärung für 1983 beantragte er u.a., Unterhaltszahlungen an seine im Ausland lebende Schwester A als außergewöhnliche Belastung zum Abzug zuzulassen. Die Unterhaltszahlungen wurden für die Zeit vom Januar bis Juli 1983 geltend gemacht, da die Schwester Ende Juli 1983 geheiratet hatte. Im Vorjahr hatte der Kläger seine Schwester während ihrer Ausbildung in England unterstützt. Er legte eine Bedürftigkeitsbescheinigung der Schwester und Zahlungsnachweise über höhere als die zulässigen Höchstbeträge vor.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 598
BFH/NV 1993 S. 598 Nr. 10
OAAAB-33724

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BFH, Urteil v. 23.04.1993 - III R 28/91 -nv-

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