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BFH Beschluss v. - III B 82/92

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wandte sich mit der Beschwerde gegen die Mitteilung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt - FA -), daß über seinen Einspruch (wegen der Höhe des Grundfreibetrages und Kinderfreibetrages) gegen den Steuerbescheid für das Streitjahr (1987) noch nicht entschieden werden könne. Die Oberfinanzdirektion (OFD) wies die Beschwerde zurück. Hiergegen erhob der Kläger Klage. Das Finanzgericht (FG) lud den Prozeßbevollmächtigten des Klägers zur mündlichen Verhandlung auf den 14. Mai 1992. Am Sitzungstag ging beim zuständigen Senat des FG ein Telebrief des Klägers vom 13. Mai 1992 ein, mit dem er den Vorsitzenden Richter am FG D wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnte. Gleichzeitig bat er um Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung. Zur Begründung bezog er sich auf einen in Ablichtung beigefügten Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 12. Mai 1992 in einem Parallelverfahren. In diesem Schriftsatz wendet sich der Prozeßbevollmächtigte zunächst gegen bestimmte Verhaltensweisen eines im Streitfall nicht zuständigen Senats des FG und seines Vorsitzenden. Darüber hinaus richtet sich der Befangenheitsantrag in dem Parallelverfahren im wesentlichen gegen die Praxis des für den Streitfall zuständigen Senats des FG, eine Durchschrift der Eingangsverfügung jeweils dem Vertretenen zuzusenden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 714
BFH/NV 1994 S. 714 Nr. 10
KAAAB-33708

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BFH, Beschluss v. 22.01.1993 - III B 82/92 -nv-

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