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BFH Beschluss v. - X B 18/91

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) erließ gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nach einer Steuerfahndungsprüfung Schätzungsbescheide betr. Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuermeßbetrag für 1973 bis 1978. Die Steuerfahndungsprüfung war mit einer Durchsuchung der Räume des Klägers eingeleitet worden, der der Durchsuchungsbeschluß des Amtsgerichts vom 5. März 1980 zugrunde lag; der Beschluß ist nach der Feststellung des Finanzgerichts (FG) durch den Beschluß des Landgerichts vom 15. September 1980 bestätigt worden. In der Einspruchsentscheidung vom 12. März 1982 wurden die Festsetzungen der Umsatzsteuer 1973 bis 1977 und die Festsetzung der Einkommensteuer und des Gewerbesteuermeßbetrags 1973 und 1976 herabgesetzt. Die Festsetzungen der Umsatzsteuer 1978, der Einkommensteuer und des Gewerbesteuermeßbetrags 1974 und 1975 wurden nach Ankündigung verbösert. Im übrigen blieb der Einspruch erfolglos.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 367
BFH/NV 1992 S. 367 Nr. 6
LAAAB-33537

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BFH, Beschluss v. 10.03.1992 - X B 18/91 -nv-

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