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BFH Beschluss v. - X B 167/92

Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) hat die Einkünfte des Klägers, Antragstellers und Beschwerdeführers (Kläger) aus Gewerbebetrieb wegen Nichtabgabe der Erklärung für 1989 geschätzt (Bescheid vom 31. Januar 1992). Dem war die Androhung und Festsetzung eines Erzwingungsgeldes vorausgegangen. Der Einspruch blieb erfolglos, weil der Kläger trotz Ankündigung die Einkommensteuererklärung für 1989 nicht einreichte. Hiergegen richtet sich die bei dem Finanzgericht (FG) anhängige Klage, über die noch nicht entschieden worden ist.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 324
BFH/NV 1993 S. 324 Nr. 5
RAAAB-33535

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BFH, Beschluss v. 05.11.1992 - X B 167/92 -nv-

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