Die Organtochter der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), die C-GmbH, veräußerte in den Streitjahren 1978 und 1979 unbebaute Grundstücke (bzw. Anteile daran) an Erwerber (im folgenden: Bauherren). Diese verpflichteten sich in dem jeweiligen notariellen Grundstückskaufvertrag gegenüber der C-GmbH und gegenüber den anderen Bauherren, bis zu einem bezeichneten Zeitpunkt ein Gebäude (bzw. eine Eigentumswohnung) im Rahmen einer geplanten Wohnanlage zu errichten. Die Bauherren bevollmächtigten die C-GmbH, den Bauvertrag mit einem benannten Bauunternehmer abzuschließen, der sich verpflichtete, das Gebäude mit der Wohnung zu einem Festpreis bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu errichten. Mit diesem Bauunternehmer hatte die C-GmbH vor der Veräußerung der Grundstücksanteile die Bauverträge über eine Reihenhausanlage abgeschlossen. Außerdem ist in dem notariellen Grundstückskaufvertrag u.a. bestimmt worden: Die Baunebenleistungen vergibt die Verkäuferin - ggf. anteilig - im Namen der Käufer, die insoweit in die Verträge eintreten (§ 9 des Kaufvertrages). In einer den Kaufverträgen angefügten Anlage I sind als Baunebenleistungen angegeben:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 198 BFH/NV 1994 S. 198 Nr. 3 YAAAB-33469
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