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BFH Urteil v. - VI R 96/88

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Pilot bei der Bundeswehr. Im Streitjahr führte er eine von der Bundeswehr bewilligte und finanzierte vierwöchige Kneipp-Badekur in . . . durch. Für die Hin- und Rückfahrt benutzte er seinen eigenen Pkw. Der Dienstherr gewährte dem Kläger hiefür nach Reisekostenrecht Fahrtkostenersatz in Höhe des Bundesbahntarifs II. Klasse, Tagegeld sowie Gepäckkostenersatz. Lediglich Verpflegungsgeld in Höhe von . . . DM hatte der Kläger selbst zu tragen. In seiner Einkommensteuererklärung begehrte der Kläger im Zusammenhang mit der Badekur weitere Kosten als Werbungskosten anzuerkennen, die im wesentlichen auf die Pkw-Benutzung zurückzuführen sind. Nachdem der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) die Berücksichtigung dieser Kosten abgelehnt hatte, erhob der Kläger hiergegen vor dem Finanzgericht (FG) Klage.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 19
BFH/NV 1993 S. 19 Nr. 1
XAAAB-33452

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BFH, Urteil v. 17.07.1992 - VI R 96/88 -nv-

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